Vorwürfe gegen Sportwettenanbieter Verstößt bet365 gegen deutsche Glücksspielgesetze?

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1 Nr.

Modell Beschreibung Vorteil für Anbieter Nachteil / Risiko
Offshore-Lizenz Nutzung einer Scheinlizenz aus Curaçao, Malta, Gibraltar Geringe Kosten, minimale Regulierung, Steuervorteile Keine Rechtssicherheit in DE, Gefahr von Sperrungen
White-Label-Anbieter Nutzung der Software eines großen Anbieters unter eigenem Brand Schneller Markteintritt, keine eigene Technik nötig Abhängigkeit vom Plattformbetreiber, gleiche rechtl. Schwächen
Krypto-Wettplattformen Ausschließliche Abwicklung mit Kryptowährungen Anonymität, schwer verfolgbare Zahlungsströme Volatilität der Währung, hohes Betrugsrisiko für Spieler
Telegram-/Social-Media-Buchmacher Individuelle Wettabwicklung über Messenger oder private Gruppen Völlige Intransparenz, keine Spuren Höchstes Risiko für Spieler, keine Gewinnchance

2 BGB setzt der Beginn der Verjährung neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es jedoch, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrunds weiß, d. h.

Kriterium Illegaler Anbieter (ohne GGL-Lizenz) Legal er Anbieter (mit GGL-Lizenz)
Rechtlicher Status Strafbar nach § 284 StGB, Verstoß gegen GlüStV Erlaubnispflichtig und staatlich kontrolliert
Spielerschutz Keine gesetzlichen Vorgaben, häufig mangelhaft Verpflichtend: Einzahlungslimits, Sperrfunktionen, Selbsttests
Steuern Keine Abführung der Wettsteuer an Deutschland 5% Wettsteuer auf den Einsatz wird automatisch abgeführt
Streitbeilegung Oft kein Weg, außer Klage im Ausland Ombudsstelle für Glücksspielstreitigkeiten (Ombudsmann Glücksspiel)
Werberegeln Häufig aggressive, irreführende Werbung Strikte Werbebeschränkungen (z.B. keine Celeb-Werbung)

von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 01.06. 23; BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07). Soweit dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 „[d]as Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ den Verstoß gegen das Verbotsgesetz begründet, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte Sportwetten angeboten hatte. Auf die Kenntnis des Klägers vom Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV kommt es an sich nicht an, da das Bestehen des gesetzlichen Verbots nicht Gegenstand der maßgeblichen Kenntnis gem. Im vorliegenden Fall liegt aber die Besonderheit vor, dass Sportwetten gemäß § 4 Abs.

Diese Verjährungsfristen müssen Sie beachten – 3 oder 10 Jahre

Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris, Rn. Die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB ist im Streitfall zudem jedenfalls ausgeschlossen, weil nach dessen gebotener einschränkender Auslegung die Kondiktionssperre nicht eingreift, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2015 – VII ZR 241/13, juris, Rn.

EuGH steht vor Grundsatzentscheidung

Der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 würde untergraben, wenn die von den Spielern geleisteten Einsätze gemäß § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest wären und deshalb dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 – Rn. § 814 BGB steht aus den unter e) genannten Gründen der Rückforderung ebenfalls nicht entgegen. 5 bzw. § 10a Abs. 2, 3 i.V.m.

✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart

Für § 817 S. 1 BGB gilt die Kondiktionssperre des § 814 BGB ohnehin nicht (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat die Beklagte das Erlangte herauszugeben bzw.

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hierfür Wertersatz zu leisten. Nach den insoweit nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (S. 12 des Urteils) hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 35.834,91 € erlangt. Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. §§ 4a ff. GlüStV an sich erlaubnisfähig waren. Mithin gehört der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 –, Rn. 47 – 48, juris; s. auch MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. 13, wonach der subjektive Tatbestand des § 285 StGB auch das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis umfassen muss). Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagten die Angaben des Klägers nicht widerlegen können, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte.

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M., Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris Rn. Dass der Kläger hier ganz bewusst und in Kenntnis der Rechtslage bzw. der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage das „Geschäftsmodell“ des „Spielens ohne Risiko“ praktiziert hätte, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die bet online sportwetten verluste zuruckfordern Beklagte kann sich nicht für Geldeinsätze bis einschließlich 31.12.2018 gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.

OLG Stuttgart – Az.: 5 U 74/23 – Urteil vom 24.05.2024

1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Augenblick der Zahlung der Einsätze durch den Spieler entstanden. Gemäß § 199 Abs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Bereicherungsansprüche, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, verjährt sind, hat der Kläger insoweit einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs.

Januar 2020

Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal sich § 4 GlückStV an den Veranstalter des Glücksspiels richtet und § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels suggeriert und die Beklagte über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden verfügte. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl. allgemein MüKoBGB/Schwab, 8.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Rückerstattung erfüllen?

Zudem konnte für Sportwetten – im Unterschied zu Online-Casino-Spielen – an sich eine Konzession erteilt werden, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste, dass eine solche Erlaubnis fehlte. 2 BGB (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei Online-Casinospielen bzw. virtuellen Automatenspielen OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 159/09, juris Rn.

  • Streaming-Plattformen entfernen Inhalte, die für illegale Wetten werben
  • Vermittler ("Affiliates") für illegale Wetten machen sich strafbar
  • Nutzerdaten werden oft an Dritte weiterverkauft
  • Keine Transparenz über die tatsächlichen Eigentümer der Anbieter
  • App-Stores löschen Apps illegaler Wettanbieter

22 zu einer auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützten Klage; EuGH Urteil vom 02.04.2020 – C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn.

  • Nutzer werden als Komplizen bei Umgehung von Sperren (z.B. VPN) mitverantwortlich
  • Illegale Anbieter kopieren oft Designs und Namen seriöser Wettseiten
  • Phishing-Risiko durch nachgeahmte E-Mails oder Websites
  • Keine Rechenschaftspflicht bei Verlusten durch technische Fehler
  • Social-Media-Konten werden für verdecktes Marketing illegaler Wetten genutzt

Im Streitfall besteht für den Anspruch aus § 823 Abs.

Welche Glücksspiele im Internet sind in Deutschland erlaubt?

Der Rückzahlungsanspruch scheitert auch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, juris Rn. Es mag zwar vordergründig unbillig erscheinen, wenn ein Spieler einerseits die eingeräumten Gewinnchancen realisieren und andererseits Verluste zurückfordern könnte, mithin gleichsam risikolos spielen könnte. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann aber schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden.

Gerichtliche Entscheidungen: BGH-Beschlüsse zu illegalen Sportwetten

Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat und der Kläger bereit ist, sich die Gewinne anrechnen zu lassen. § 817 S. 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß bereits einen angemessenen Ausgleich, so dass das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 S. 2 BGB in der Regel – so auch hier – nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (so auch OLG Frankfurt a. 2 BGB i.V.

  • Illegale Wettanbieter werben oft aggressiv ohne Jugendschutzfilter
  • Keine Einlagensicherung für Kundengelder bei insolventen illegalen Betreibern
  • Schwer zu überprüfende Firmensitze (oft in Offshore-Gebieten)
  • Falschinformationen über angebliche Lizenzen sind verbreitet
  • Keine unabhängige Schlichtungsstelle für Streitfälle

mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands geforderte enge Verbindung zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag.

Checkpunkt Was zu tun ist Woran man einen legalen Anbieter erkennt
Lizenz prüfen Auf der Website nach dem GGL-Logo und Lizenznummer suchen Klare Angabe "Erlaubnis nach GlüStV" und Lizenznummer der GGL
Impressum checken Deutsche Anschrift und klar benannter Ansprechpartner prüfen Impressum mit Sitz in Deutschland/EU und vollständigen Kontaktdaten
Spielerschutz-Features Nach Funktionen wie Selbsttest, Limits, Sperrmöglichkeit suchen Einfach auffindbare Links zu "Verantwortungsvolles Spielen"
Zahlungsmethoden Vorhandensein von sicheren, bekannten deutschen Zahlungsoptionen prüfen Giropay, deutsche Prepaid-Karten, gängige E-Wallets mit DE-Sitz
Unabhängige Bewertungen In seriösen Verbraucherportalen und Testmagazinen recherchieren Positive Bewertungen bei Stiftung Warentest oder ähnlichen Stellen

Der Kläger verlangt nämlich als Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem vereinbarungsgemäß als Spieleinsatz überlassenen Geldbetrag ersetzt, weil jener den Spielvertrag auf Grund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. Jedenfalls wäre insoweit der Gerichtsstand nach Art.

  • Rechtsschutzversicherungen decken oft keine Streitfälle mit illegalen Anbietern
  • Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete Gewinne aus illegalen Wetten
  • Schwierige Rechtsdurchsetzung bei Anbietern mit Sitz im Ausland
  • Verstöße gegen das Wett- und Lotterierecht der Bundesländer
  • Keine Bonitätsprüfung der Betreiber durch deutsche Behörden

Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (st. Rspr., vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-343/19 –, Rn. Da der Kläger von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung – der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs (ebenso OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. Schließlich hat sich im vorliegenden Fall bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl.

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1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig und das auf Grund eines solchen Vertrags Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 S.

Spieler bleiben allein

2 BGB schließt – bei nicht verbotenem Spiel – die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, dass das Spiel nach § 762 Abs. 1 S. 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61NJW 1962, 1671; MüKoBGB/Habersack, 8.